Mediationsvertrag
Zwischen den Konfliktbeteiligten :
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(nachfolgend „Medianden“ genannt)
und den Mediatoren:
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(nachfolgend „Mediatoren“ genannt)
wird der folgende Mediationsvertrag über die Bedingungen der Mediation geschlossen:
Thema der Mediation
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Ziel der Mediation ist, es eine Lösung in verbindlichem Einvernehmen zu erzielen!
Zwischen den Medianden werden folgende Verfahrensregeln vereinbart:
- Während der Mediation ruhen gerichtliche Verfahren, die Themen des Mediationsverfahrens zum Inhalt haben bzw. werden nicht eingeleitet.
- Wir legen alle Informationen offen und stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die für eine Regelung von Bedeutung sein können.
- Wir streben an, während des Mediationsverfahrens fair und gerecht miteinander umzugehen.
- Wir werden versuchen, die eigenen individuellen Bedürfnisse und die Bedürfnisse des anderen zu berücksichtigen.
- Wir werden die Schuldfrage aus den Verhandlungen heraushalten.
- Wir verpflichten uns, sämtliche im Verlauf der Mediation gewonnenen Informationen bzw. Unterlagen vertraulich zu behandeln und sie ohne Zustimmung des anderen einem Dritten weder mitzuteilen noch diesen zu verwenden.
- Wir verpflichten uns, mit den Mediatoren über Vermittlungsfragen nur während der Mediationssitzungen gemeinsam zu sprechen – es sei denn, andere Abmachungen werden getroffen.
- Wir wissen, dass der Mediator die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht überprüfen und die Nichteinhaltung zu rechtlichen Nachteilen führen kann.
- Wir verpflichten uns, die Mediatoren in einem eventuellen späteren gerichtlichen Verfahren, das mit den Themen des Mediationsverfahrens in Zusammenhang steht, weder als Zeugen zu benennen, noch von ihm Aufzeichnungen oder Dokumente zu verlangen. Die Mediatoren können nur gemeinsam von allen Medianden von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.
Zwischen den Medianden und den Mediatoren wird Folgendes vereinbart:
- Die Mediatoren sind neutral und allparteilich.
- Der Inhalt der Mediationsgespräche ist für die Mediatoren vertraulich. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten werden Informationen und Erkenntnisse weitergegeben. Diese Zustimmung wird jedoch für den Fall einer Supervision der Mediatoren unterstellt.
- Die Teilnahme an der Mediation ist für jeden freiwillig. Die Medianden sind berechtigt, das Mediationsverfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen zu beenden. Die Mediatoren werden die Gründe für eine Beendigung der Mediation von ihrer Seite benennen.
- Sollte es sich im Verlauf der Verhandlungen als notwendig herausstellen, Expertisen oder Gutachten Dritter einzuholen, so wird die Notwendigkeit und das Verhältnis der Kostenaufteilung in der Mediation besprochen.
- Die Beteiligung von Kindern im Rahmen einer Familienmediation erfolgt nur mit Zustimmung aller an diesem Vertrag beteiligten Teilnehmer.
- Die Mediatoren übernehmen keine Haftung, wenn den Medianden nach dem Gesetz evtl. zustehende Rechte oder Einwendungen verjähren oder erlöschen. Die Haftung der Mediatoren ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass in dem Mediationsverfahren eine individuelle Rechtsberatung durch die Mediatoren nicht stattfinden kann, sie aber jederzeit einen Rechtsanwalt ihrer Wahl konsultieren und sich von diesem beraten lassen können. Vor Abschluss einer den Konflikt beendenden Vereinbarung wird den Parteien empfohlen, diese mit einem Rechtsbeistand ihrer Wahl zu besprechen. Die Kosten für die Rechtsberatung, sowie Expertisen und Gutachten tragen die Medianden.
Sollte für einen Einigungspunkt der beabsichtigten Vereinbarung Beurkundungszwang bestehen, so wird diese und die damit in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen erst wirksam, wenn eine entsprechende notarielle Urkunde errichtet worden ist. Hierfür haben einzig und allein die Konfliktbeteiligten Sorge zu tragen und auch die Kosten dafür zu übernehmen. - Während der Mediation werden die Mediatoren auf Wunsch Ergebnisprotokolle in der vereinbarten Form anfertigen und den Medianden zuschicken. Auf Wunsch werden sie auch die abschließende Vereinbarung dokumentieren.
- Pro Zeitstunde ist ein Honorar in Höhe von ……………. zzgl. Mwst. für die Mediatoren vereinbart. Die Medianden vereinbaren Kostenteilung im vereinbarten Verhältnis, verpflichten sich jedoch als Gesamtschuldner zu zahlen. Angefangene Viertelstunden sind anteilig zu vergüten, die Vergütung ist jeweils nach der Sitzung fällig oder innerhalb von 2 Tagen auf folgendes Konto zu überweisen:
LIVE-mediation – Roland Schmidt
Kto.Nr. 380215400
BLZ 43040036 Commerzbank Bochum - Für die Ausarbeitung der Vereinbarung und von den Medianten verlangter Protokolle wird der tatsächliche Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
- Vereinbarte Termine müssen spätestens zwei Tage vorher abgesagt werden, anderenfalls ist das Honorar für den Mediator fällig.
- Jeder Beteiligte kann das Mediationsverfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig beenden. Für diesen Fall verpflichten sich die Medianden, die bis zur Beendigung entstandenen Kosten des Mediators bzw. der Mediatoren zu tragen.
Gesetzlicher Hinweis:
§ 4 Mediationsgesetz: Verschwiegenheitspflicht
Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
- die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
- die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
- es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren.
Der §4 des Mediationsgesetzes wurde von den Mediatoren den Medianden zur Kenntnis gebracht.
Der voranstehende Text wurde gelesen und verstanden. Die Unterzeichner sind mit diesem Vertrag einverstanden:
………………………………………………..…, den …………………………
Unterschriften:
Die Medianden:
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Die Mediatoren:
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